Den Hauptschwerpunkt unserer Kanzlei bildet das Familienrecht.
Als Fachanwälte für Familienrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung und unterstützen Sie in der belastenden Trennungssituation durch kompetente Beratung und Vertretung in allen anlässlich Trennung und Scheidung zu klärenden Rechtsfragen.
Ein Getrenntleben im rechtlichen Sinne setzt voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (Stichwort "Trennung von Tisch und Bett"). Eine räumliche Trennung ist dazu nicht zwingend erforderlich, sondern ein Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung möglich.
Soweit nicht besondere Härtegründe vorliegen (z.B. Gewalttätigkeiten oder sonstige schwere Straftaten), kann die Scheidung der Ehe erst nach Ablauf des sog. Trennungsjahres beantragt werden.
Versöhnungsversuche von kurzer Dauer unterbrechen das Trennungsjahr nicht.
Der Scheidungsantrag muss durch einen Anwalt beim zuständigen Amtsgericht -Familiengericht- eingereicht werden. Geschieden ist die Ehe mit Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsbeschlusses.
Soweit die Ehegatten nicht in einem Ehevertrag einen Ausschluss vereinbart haben, wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies bedeutet, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamten-versorgung, aber auch aus betrieblicher oder privater Altersvorsorge) grundsätzlich durch jeweils hälftige Teilung ausgeglichen werden.
Können sich die Ehegatten nicht über die Nutzung der Ehewohnung oder die Verteilung des Hausrates einigen, kann auch insoweit eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Ferner ist eine Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes möglich.
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht des weiteren gerichtliche Schutzanordnungen bei Gewalt und Nachstellungen in und auch außerhalb einer Ehe (Stichwort "Stalking").
Den Hauptschwerpunkt unserer Kanzlei bildet das Familienrecht.
Als Fachanwälte für Familienrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung und unterstützen Sie in der belastenden Trennungssituation durch kompetente Beratung und Vertretung in allen anlässlich Trennung und Scheidung zu klärenden Rechtsfragen.
Ein Getrenntleben im rechtlichen Sinne setzt voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (Stichwort "Trennung von Tisch und Bett"). Eine räumliche Trennung ist dazu nicht zwingend erforderlich, sondern ein Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung möglich.
Soweit nicht besondere Härtegründe vorliegen (z.B. Gewalttätigkeiten oder sonstige schwere Straftaten), kann die Scheidung der Ehe erst nach Ablauf des sog. Trennungsjahres beantragt werden.
Versöhnungsversuche von kurzer Dauer unterbrechen das Trennungsjahr nicht.
Der Scheidungsantrag muss durch einen Anwalt beim zuständigen Amtsgericht -Familiengericht- eingereicht werden. Geschieden ist die Ehe mit Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsbeschlusses.
Soweit die Ehegatten nicht in einem Ehevertrag einen Ausschluss vereinbart haben, wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies bedeutet, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamten-versorgung, aber auch aus betrieblicher oder privater Altersvorsorge) grundsätzlich durch jeweils hälftige Teilung ausgeglichen werden.
Können sich die Ehegatten nicht über die Nutzung der Ehewohnung oder die Verteilung des Hausrates einigen, kann auch insoweit eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Ferner ist eine Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes möglich.
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht des weiteren gerichtliche Schutzanordnungen bei Gewalt und Nachstellungen in und auch außerhalb einer Ehe (Stichwort "Stalking").
Unter einer Trennung leiden häufig auch die gemeinsamen Kinder. Uns ist es daher ein besonderes Anliegen, von Beginn an darauf hinzuarbeiten, dass die Trennung der Eltern für die betroffenen Kinder so schonend wie möglich gestaltet wird.
Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person und das Vermögen ihres minderjährigen Kindes zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Sie umfasst alle wichtigen Kindesangelegenheiten wie z. B. Aufenthalt, Gesund-heit, Schule.
Verheiratete Eltern erhalten automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht, wenn nicht beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wird. Lehnt die Mutter eine solche Sorgeerklärung ab, kann der Vater eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Auch nach Trennung und Scheidung üben die Eltern die elterliche Sorge grundsätzlich weiterhin gemeinsam aus, so dass Entscheidungen, die für das Kind von besonderer Bedeutung sind, zusammen getroffen werden müssen. Angelegenheiten des täglichen Lebens kann aber der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein regeln.
Sind die Eltern nicht in der Lage, in wichtigen Kindesangelegenheiten zusammenzuarbeiten, weil sie z. B. hochgradig zerstritten sind, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil gestellt werden.
Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht. Laut Gesetz hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.
Entscheidender Maßstab für den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangs ist das Kindeswohl. Können sich die Eltern nicht darüber einigen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung beantragt werden.
Auch Großeltern und Geschwister und sonstige Bezugspersonen, zu denen das Kind eine enge Bindung hat, haben grundsätzlich ein Umgangsrecht.
In gerichtlichen Verfahren erhalten die Kinder häufig einen sog. Verfahrensbeistand, auch wir werden regelmäßig als "Anwälte des Kindes" bestellt.
Unter einer Trennung leiden häufig auch die gemeinsamen Kinder. Uns ist es daher ein besonderes Anliegen, von Beginn an darauf hinzuarbeiten, dass die Trennung der Eltern für die betroffenen Kinder so schonend wie möglich gestaltet wird.
Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person und das Vermögen ihres minderjährigen Kindes zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Sie umfasst alle wichtigen Kindesangelegenheiten wie z. B. Aufenthalt, Gesund-heit, Schule.
Verheiratete Eltern erhalten automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht, wenn nicht beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wird. Lehnt die Mutter eine solche Sorgeerklärung ab, kann der Vater eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Auch nach Trennung und Scheidung üben die Eltern die elterliche Sorge grundsätzlich weiterhin gemeinsam aus, so dass Entscheidungen, die für das Kind von besonderer Bedeutung sind, zusammen getroffen werden müssen. Angelegenheiten des täglichen Lebens kann aber der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein regeln.
Sind die Eltern nicht in der Lage, in wichtigen Kindesangelegenheiten zusammenzuarbeiten, weil sie z. B. hochgradig zerstritten sind, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil gestellt werden.
Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht. Laut Gesetz hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.
Entscheidender Maßstab für den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangs ist das Kindeswohl. Können sich die Eltern nicht darüber einigen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung beantragt werden.
Auch Großeltern und Geschwister und sonstige Bezugspersonen, zu denen das Kind eine enge Bindung hat, haben grundsätzlich ein Umgangsrecht.
In gerichtlichen Verfahren erhalten die Kinder häufig einen sog. Verfahrensbeistand, auch wir werden regelmäßig als "Anwälte des Kindes" bestellt.
Nach einer Trennung sind in der Regel wichtige finanzielle Fragen zu klären. Hier geht es zum einen um Unterhalt und zum anderen um etwa vorhandenes Vermögen.
Unterhalt dient der Bestreitung des Lebensbedarfs. Grundvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs sind Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minder-jährigen Kind erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch Pflege und Erziehung, während der andere Unterhalt in Geld, sog. Barunterhalt zu leisten hat. Die Höhe bestimmt sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle und hängt vom Alter des Kindes und vom unterhaltsrechtlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab.
Gegenüber volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte. Solange das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, ist der Bedarf der Unterhaltstabelle zu entnehmen. Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt gilt ein fester Betrag, geregelt in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte.
Ehegatten haben Anspruch auf Trennungsunterhalt - bis zur Rechtskraft der Scheidung - und ggf. auch auf nachehelichen Unterhalt - ab Rechtskraft der Scheidung -. Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Nach einer Trennung sind in der Regel wichtige finanzielle Fragen zu klären. Hier geht es zum einen um Unterhalt und zum anderen um etwa vorhandenes Vermögen.
Unterhalt dient der Bestreitung des Lebensbedarfs. Grundvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs sind Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minder-jährigen Kind erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch Pflege und Erziehung, während der andere Unterhalt in Geld, sog. Barunterhalt zu leisten hat. Die Höhe bestimmt sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle und hängt vom Alter des Kindes und vom unterhaltsrechtlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab.
Gegenüber volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte. Solange das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, ist der Bedarf der Unterhaltstabelle zu entnehmen. Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt gilt ein fester Betrag, geregelt in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte.
Ehegatten haben Anspruch auf Trennungsunterhalt - bis zur Rechtskraft der Scheidung - und ggf. auch auf nachehelichen Unterhalt - ab Rechtskraft der Scheidung -. Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Soweit nicht ehevertraglich z.B. Gütertrennung vereinbart wurde, leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder Ehegatte alleiniger Inhaber seines Vermögens bleibt und - mit gewissen Beschränkungen - darüber verfügen kann.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten erhöht sich der gesetzliche Erbteil des anderen.
Im Falle der Scheidung ist derjenige Ehegatte , der während der Ehe den höheren Zugewinn, d.h. Vermögenszuwachs erzielt hat, ausgleichspflichtig. Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruches werden für beide Ehegatten das Anfangsvermögen bei Heirat und das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages gegenübergestellt.
Soweit nicht ehevertraglich z.B. Gütertrennung vereinbart wurde, leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder Ehegatte alleiniger Inhaber seines Vermögens bleibt und - mit gewissen Beschränkungen - darüber verfügen kann.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten erhöht sich der gesetzliche Erbteil des anderen.
Im Falle der Scheidung ist derjenige Ehegatte , der während der Ehe den höheren Zugewinn, d.h. Vermögenszuwachs erzielt hat, ausgleichspflichtig. Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruches werden für beide Ehegatten das Anfangsvermögen bei Heirat und das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages gegenübergestellt.
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