Jedem Beschuldigten ist die Berücksichtigung des Sprichwortes "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold" von Anfang an ganz dringend ans Herz zu legen. Es sollte deshalb unter keinen Umständen eine Aussage ohne Anwalt und Akteneinsicht erfolgen. Bestehen Sie als Beschuldigte/r deshalb bereits zu Beginn einer Vernehmung darauf, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger zu beauftragen. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 136 StPO (erste Vernehmung).
Sie sollten uns also rechtzeitig kontaktieren, bevor Sie sich auf eine Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden einlassen. Wir besprechen mit Ihnen unverzüglich die weitere Verteidigungsstrategie / Vorgehensweise.
Herr Rechtsanwalt Krull berät und vertritt Sie in allen Bereichen des Strafrechtes, wie beispielsweise Körperverletzung / Raub / Betäubungsmittel / Diebstahl / Sexualstrafrecht, und zwar sowohl in der Straf-verteidigung als auch in der Opfervertretung. Ebenso steht er Ihnen in Bußgeldverfahren zur Seite, wenn Ihnen zum Beispiel Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vorgeworfen werden.
Sind Sie ggf. Opfer einer Straftat geworden?
Frau Rechtsanwältin Hofmann vertritt als Opferanwältin strafrechtlich ausschließlich Opfer. Sie wird Sie einfühlsam beraten können, ob die Möglichkeit besteht, sich bereits während des laufenden Ermittlungs-verfahrens eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt als Beistand beiordnen zu lassen und sich dem Verfahren als Nebenkläger/in anzuschließen. Auch wird Frau Rechtsanwältin Hofmann Sie über die Möglichkeiten beraten, einen Adhäsionsantrag zu stellen, um Schadensersatz und / oder Schmerzensgeld zu erhalten.
Haben Sie ggf. bisher als Opfer einer Straftat noch gar keine Anzeige bei der Polizei erstattet? Auch dann ist Frau Rechtsanwältin Hofmann die richtige Ansprechpartnerin, um mit Ihnen die weitere Vorgehensweise zu erörtern.
Jedem Beschuldigten ist die Berücksichtigung des Sprichwortes "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold" von Anfang an ganz dringend ans Herz zu legen. Es sollte deshalb unter keinen Umständen eine Aussage ohne Anwalt und Akteneinsicht erfolgen. Bestehen Sie als Beschuldigte/r deshalb bereits zu Beginn einer Vernehmung darauf, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger zu beauftragen. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 136 StPO (erste Vernehmung).
Sie sollten uns also rechtzeitig kontaktieren, bevor Sie sich auf eine Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden einlassen. Wir besprechen mit Ihnen unverzüglich die weitere Verteidigungsstrategie / Vorgehensweise.
Herr Rechtsanwalt Krull berät und vertritt Sie in allen Bereichen des Strafrechtes, wie beispielsweise Körperverletzung / Raub / Betäubungsmittel / Diebstahl / Sexualstrafrecht, und zwar sowohl in der Straf-verteidigung als auch in der Opfervertretung. Ebenso steht er Ihnen in Bußgeldverfahren zur Seite, wenn Ihnen zum Beispiel Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vorgeworfen werden.
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